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Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 10.01.2013)
der Firma Dennis Ostaszewski + Wiktor Szablewski GbR Import und Vertrieb von LED Leuchtreklame, Julius-Leber-Straße 44, 24145 Kiel,
- nachfolgend nur noch als „Verkäufer“ bezeichnet -



§ 1 Anwendungsbereich, Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und einem Vertragspartner, welcher als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, nachfolgend nur noch als „Käufer“ bezeichnet.

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, es sei denn sie wurden durch aktuellere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersetzt. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nach ihrem neuesten Stand.

§ 2 Vertragsschluss, Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes

Die in einem Angebot, einer Bestellungsbestätigung oder in einer Werbung des Verkäufers aufgeführten Produkte, Leistungen und auf diese bezogenen Angaben stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer ein Angebot des Käufers ausdrücklich annimmt.

§ 3 Lieferfristen, Rücktrittsrecht, allgemeine Fristenregelungen

Von dem Verkäufer genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Der Käufer kann den Verkäufer zwei Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, welche zumindest vier weitere Wochen betragen muss, zu liefern. Liefert der Verkäufer die Ware auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Der Verkäufer ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des Abs. 5 unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach Abs. 2 bleibt unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 4 Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet der Käufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach § 3 Abs. 2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Teillieferungen

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

Für den Fall der Veräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Verbindet der Käufer den Kaufgegenstand mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß diesem § 6 (Eigentumsvorbehalt) an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 7 Annahmeverzug des Käufers

Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist stattdessen aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.

§ 8 Fälligkeit des Kaufpreises

Der Kaufpreis ist in vollem Umfang bei Lieferung des Kaufgegenstandes fällig.

Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten Kaufgegenstandes steht.

§ 9 Aufrechnung

Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Rügepflicht des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.

Zeigt der Käufer einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Verkäufers nicht besteht, und hatte der Käufer bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Verkäufer insbesondere berechtigt, die beim Verkäufer entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Käufer verlangte Reparatur, vom Käufer erstattet zu verlangen.

§ 11 Mängelgewährleistung; Pflichtverletzungen

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Kaufgegenstandes.

Im Falle eines Mangels hat der Käufer, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 5, lediglich das Recht auf Nacherfüllung. Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet, hierzu jedoch berechtigt. Das Verlangen des Käufers auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verkäufer ist für die Nachbesserung eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

Hat der Käufer den Kaufgegenstand derart eingebaut oder an einem Ort montiert, an welchem er nach den Gesichtspunkten des § 439 Abs. 3 BGB für die Durchführung der Nachbesserung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist und die Nachbesserung daher mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, so ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Mängelbeseitigung gemäß § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. In diesem Fall kann der Verkäufer den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der nachgebesserten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.

Will der Käufer bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

§ 12 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Kaufgegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bzw. zwei Jahren (§ 479 Abs. 1 BGB).

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Haftungsbeschränkung

Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 3 Abs. 5 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 4 dieser Bedingungen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Vertragsänderungen und –ergänzungen; Nebenabreden

Änderungen und Ergänzungen eines Kaufvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von dem Verkäufer bestätigt werden.

Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden zu einem Kaufvertrag sind unwirksam.

§ 15 Anwendbares Recht; Gerichtsstand

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Satz 1 gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt jeweils eine solche wirksame Regelung, durch welche der von den Parteien mit der unwirksamen Regelungen erkennbar verfolgte Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Ist der verfolgte Zweck oder ist eine geeignete Ersatzregelung nicht erkennbar, gilt die gesetzliche Regelung.

Sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, gilt die Regelung unter Abs. 1 entsprechend.

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